§ 60. Markierung von Abstellflächen
(1) Auf befestigten Abstellflächen müssen nach Maßgabe der Erfordernisse des Flugplatzbetriebes Rolleitlinien, deren Breite 0,15 m betragen muß, und Abstellplätze markiert sein.
(2) Die Markierungen gemäß Abs. 1 müssen eine gleichzeitige Abfertigung benachbarter Luftfahrzeuge sowie ein Vorbeirollen von Luftfahrzeugen ohne gegenseitige Behinderung gewährleisten. Hiebei muß unter Bedachtnahme auf die Ausmaße, Fahrwerksanordnung und Rolleigenschaften jener Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche bestimmt ist, ein Mindestabstand von 7,5 m zwischen Luftfahrzeugen untereinander sowie von Hindernissen gewahrt bleiben.
(3) Markierungen, die auf Abstellflächen nicht für Luftfahrzeuge bestimmt sind, sondern anderen Zwecken dienen, wie dem Fahrzeug- und Personenverkehr, müssen als ununterbrochene 0,15 m breite Linien in weißer Farbe und, soweit sie der Abstellung von Geräten dienen, in roter Farbe hergestellt sein.
Schlagworte
Fahrzeugverkehr
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148002
alte Dokumentnummer
N9197249397J
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