§ 57. Festabstands- und Aufsetzzonenmarkierung
(1) Befestigte Pisten der Klassen A und B müssen in einer Entfernung von 300 m nach der Schwelle eine Festabstandsmarkierung nach dem Muster derAnlage 11 Abbildung 2 aufweisen.
(2) Instrumentenpisten müssen außer der Festabstandsmarkierung auch eine Aufsetzzonenmarkierung aufweisen. Die aus einer Folge von beiderseits der Pistenmittellinie symmetrisch angeordneten Streifen bestehende Aufsetzzonenmarkierung muß bei Instrumentenpisten mit einer tatsächlichen Länge von mehr als 2100 m dem Muster derAnlage 11 Abbildung 1 und bei Instrumentenpisten mit einer tatsächlichen Länge von 1500 m bis 2100 m dem Muster der Anlage 11 Abbildung 2 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147999
alte Dokumentnummer
N9197249394J
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