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§ 57 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 57. Festabstands- und Aufsetzzonenmarkierung

(1) Befestigte Pisten der Klassen A und B müssen in einer Entfernung von 300 m nach der Schwelle eine Festabstandsmarkierung nach dem Muster derAnlage 11 Abbildung 2 aufweisen.

(2) Instrumentenpisten müssen außer der Festabstandsmarkierung auch eine Aufsetzzonenmarkierung aufweisen. Die aus einer Folge von beiderseits der Pistenmittellinie symmetrisch angeordneten Streifen bestehende Aufsetzzonenmarkierung muß bei Instrumentenpisten mit einer tatsächlichen Länge von mehr als 2100 m dem Muster derAnlage 11 Abbildung 1 und bei Instrumentenpisten mit einer tatsächlichen Länge von 1500 m bis 2100 m dem Muster der Anlage 11 Abbildung 2 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147999

alte Dokumentnummer

N9197249394J

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