§ 56. Schwellenmarkierung
(1) Die Schwellen von befestigten Pisten müssen durch parallel zur Pistenmittellinie angeordnete Streifen über die gesamte Pistenbreite nach dem Muster derAnlage 11 Abbildung 1 markiert sein.
(2) Eine versetzte Schwelle auf befestigten Pisten muß durch einen Querstreifen über die gesamte Pistenbreite und Pfeilzeichen nach dem Muster derAnlage 13 Abbildung 1 markiert sein. Beträgt die Dauer der Schwellenversetzung weniger als drei Monate, so darf die versetzte Schwelle in vereinfachter Form nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 2 markiert sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147998
alte Dokumentnummer
N9197249393J
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