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§ 56 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 56. Schwellenmarkierung

(1) Die Schwellen von befestigten Pisten müssen durch parallel zur Pistenmittellinie angeordnete Streifen über die gesamte Pistenbreite nach dem Muster derAnlage 11 Abbildung 1 markiert sein.

(2) Eine versetzte Schwelle auf befestigten Pisten muß durch einen Querstreifen über die gesamte Pistenbreite und Pfeilzeichen nach dem Muster derAnlage 13 Abbildung 1 markiert sein. Beträgt die Dauer der Schwellenversetzung weniger als drei Monate, so darf die versetzte Schwelle in vereinfachter Form nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 2 markiert sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147998

alte Dokumentnummer

N9197249393J

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