§ 54. Unterbrechung der Pistenmarkierung
(1) Bei Kreuzungen befestigter Pisten miteinander muß die Markierung der wichtigeren Piste, mit Ausnahme der Pistenrandstreifen, weitergeführt sein.
(2) Bei Kreuzungen von befestigten Pisten mit Rollwegen sowie bei Einmündungen von Rollwegen in befestigte Pisten muß die Pistenmarkierung, mit Ausnahme der Pistenrandstreifen, weitergeführt und die Mittellinienmarkierung des Rollweges im Bereich der Schwellenmarkierung und Pistenbezeichnung unterbrochen sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147996
alte Dokumentnummer
N9197249391J
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