§ 49. Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe
(1) Auf jeden Zivilflugplatz muß eine den Betriebserfordernissen entsprechende Anzahl von Dachreitern und sonstigen Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfen, wie Flaggen, nach dem Muster derAnlage 9 für Markierungs- und Kennzeichnungsmaßnahmen vorhanden sein.
(2) Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe müssen so beschaffen sein, daß Beschädigungen von Luftfahrzeugen bei einer allfälligen Berührung nach Möglichkeit vermieden werden.
Schlagworte
Markierungsbehelf
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147991
alte Dokumentnummer
N9197249386J
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