§ 48. Rollwegweiser
(1) Auf Zivilflugplätzen sind, soweit dies zur Erleichterung des Rollverkehres notwendig ist, Rollwegweiser zu errichten. Soweit sie beleuchtet sind, muß die Beleuchtung gemeinsam mit der Befeuerung schaltbar sein. Rollwegweiser sind in der Rollrichtung gesehen an der linken Rollwegseite, mindestens 8 m vom Rollwegrand entfernt, aufzustellen. Ihre Höhe darf 0,75 m nicht überschreiten.
(2) Form und Abmessungen der Rollwegweiser und ihre Beschriftung müssen dem Muster derAnlage 7 beziehungsweise der Anlage 8 entsprechen. Sie müssen schwarze Buchstaben beziehungsweise Ziffern auf gelbem, reflektierendem Grund aufweisen. Hiebei sind insbesondere zu verwenden:
- für die Pistenrichtung:Ziffern,
- für Rollwege:Buchstaben,
- für Rollhalt:STOP,
- für Abstellflächen:APRON,
- für Frachtverladeplätze:CARGO,
- für Plätze zu Triebwerkproben:RUNUP,
- für Höhenmesserkontrollpunkt:ACP,
- für die Trennung ziviler und militärischer Flächen:CIVIL bzw. MIL.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147990
alte Dokumentnummer
N9197249385J
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