§ 23. Länge der Sicherheitsstreifen
Sicherheitsstreifen müssen so lang sein wie die von ihnen eingeschlossenen Pisten einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppflächen, vermehrt an beiden Enden um mindestens:
- je 60 m bei Pisten der Klassen A, B und C,
- je 30 m bei Pisten der Klassen D, E und F,
- je 15 m bei Hubschrauberpisten der Klassen A und B,
- je 5 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147965
alte Dokumentnummer
N9197249360J
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