§ 18. Pistenlängsneigung
(1) Die Pistenlängsneigung, die aus der Differenz des höchsten und des niedrigsten Punktes entlang der Pistenmittellinie, geteilt durch die tatsächliche Pistenlänge, zu bestimmen ist, darf nicht größer sein als:
- 1% bei Pisten der Klassen A, B und C,
- 2% bei Pisten der Klassen D, E, F und bei Hubschrauberpisten.
(2) Auf keinem Teil der Piste darf die Längsneigung größer sein als:
- 1,25% bei Pisten der Klassen A und B, wobei jedoch die Neigung des ersten und des letzten Viertels der Pisten 0,8% nicht überschreiten darf,
- 1,5% bei Pisten der Klasse C,
- 2,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147960
alte Dokumentnummer
N9197249355J
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