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Artikel 7 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1972

Artikel 7

Höhere Gewalt

(1) Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.

(2) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10011438

Dokumentnummer

NOR40252240

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