ARTIKEL 7 – Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der im Anhang festgelegten Flugstrecken und Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für das Fliegen über seinem Hoheitsgebiet, die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011436
Dokumentnummer
NOR12147926
alte Dokumentnummer
N9197242825L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
