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ARTIKEL 7 – Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1972

ARTIKEL 7 – Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der im Anhang festgelegten Flugstrecken und Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für das Fliegen über seinem Hoheitsgebiet, die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011436

Dokumentnummer

NOR12147926

alte Dokumentnummer

N9197242825L

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