ARTIKEL 6 – Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Die Gesetze, Regeln, Vorschriften und Weisungen eines Vertragschließenden Teiles, besonders betreffend den Einflug in sein, bzw. Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzung, Fracht oder in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen (wie zum Beispiel Einflug-, Ausflug-, Einreise-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften), sind von Fluggästen, Besatzung, Fracht und Luftfahrzeugen des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles anzuwenden.
Schlagworte
Einflugvorschrift, Ausflugvorschrift, Einreisevorschrift, Paßvorschrift, Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011436
Dokumentnummer
NOR12147925
alte Dokumentnummer
N9197242824L
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