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Artikel 6 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Artikel 6

— (Übersetzung)

Regelung Nr. 6

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

Inhaltsverzeichnis

Regelung

  1. 1. Begriffsbestimmung
  2. 2. Anträge
  3. 3. Aufschriften
  4. 4. Genehmigung
  5. 5. Allgemeine Bestimmungen
  6. 6. Lichtstärke
  7. 7. Prüfverfahren
  8. 8. Farbe des ausgestrahlten Lichtes
  9. 9. Übereinstimmung der Herstellung
  10. 10. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
  11. 11. Bemerkung zu Farbe und Anbringung
  12. 12. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Anhänge

  1. 1. Gruppen der Fahrtrichtungsanzeiger: Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung der Fahrtrichtungsanzeiger dieser Gruppen
  2. 2. Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung einer Genehmigung) einer Type eines Fahrtrichtungsanzeigers
  3. 3. Genehmigungszeichen
  4. 4. Fotometrische Messungen
  5. 5. Lichtfarbe: Farbwertanteile

Regelung Nr. 6

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

  1. 1. Begriffsbestimmung
  1. 2. Anträge
  1. 2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben,
  1. 2.1.1. ob das Gerät:
  1. 2.1.2. zu welcher Gruppe oder zu welchen Gruppen 1, 2, 3, 4 oder 5 deren vorgeschriebene Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung im Anhang 1 angegeben werden, das Gerät gehört und, falls das Gerät zur Gruppe 2 gehört, ob es für einen Lichtstärkepegel (Gruppe 2a) oder für zwei Lichtstärkepegel (Gruppe 2b) vorgesehen ist.
  1. 2.2. Dem Antrag sind für jede Type beizufügen:
  1. 2.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type und der Gruppe gestatten und die geometrischen Bedingungen für die Anbringung am Fahrzeug sowie die Beobachtungsrichtung, die bei den Prüfungen als Bezugsachse (Horizontalwinkel H = 0, Vertikalwinkel V = 0) dient und den Punkt darstellen, der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient;
  2. 2.2.2. eine kurzgefaßte technische Beschreibung, aus der vor allem die Type der vorgesehenen Lampe oder Lampen hervorgeht; diese Type muß eine jener Typen sein, die vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission für Europa oder von einer an deren Stelle tretenden anderen Organisation im Sinne einer internationalen Vereinheitlichung der Kraftfahrzeuglampen – außer solchen für Scheinwerfer – empfohlen wurden;
  3. 2.2.3. falls es sich um ein Gerät der Gruppe 2b handelt, ein Schaltbild und Angaben über die technischen Merkmale des Systems, das die beiden Lichtstärkepegel gewährleistet;
  4. 2.2.4. zwei Muster; falls das Gerät nicht beliebig rechts oder links am Fahrzeug angebracht werden kann, können die beiden Muster gleich und nur für die rechte oder linke Seite vorgesehen sein; handelt es sich um ein Gerät der Gruppe 2b, zwei Muster der Bauteile des Systems, das die beiden Pegel gewährleistet.
  1. 3. Aufschriften
  1. 3.1. die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein,
  2. 3.2. die deutlich lesbare und dauerhafte Angabe der vorgesehenen Lampentype oder der vorgesehenen Lampentypen,
  3. 3.3. einen genügend großen Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 4. verlangten zusätzlichen Zeichen; dieser Platz ist auf den in Absatz 2.2.1. erwähnten Zeichnungen anzugeben.
  1. 4. Genehmigung
  1. 4.1. Wenn die beiden Muster einer Type, die nach Absatz 2.2.4. eingereicht werden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird eine Genehmigung erteilt.
  2. 4.2. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Nummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Gerätetype dieser Regelung zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster des Anhangs 2 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung möglichst im Maßstab 1 : 1 beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf.
  3. 4.3. Auf jedem Gerät, das einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, sind an den Stellen nach Absatz 3.3. zusätzlich zu den Zeichen nach den Absätzen 3.1. und 3.2. anzubringen:
  1. 4.3.1. ein internationales Genehmigungszeichen, das besteht aus:
  1. 4.3.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 2),
  2. 4.3.1.2. einer Nummer der Genehmigung unter dem Kreis;
  1. 4.3.2. das oder die folgenden zusätzlichen Zeichen:
  1. 4.3.2.1. über dem Kreis eine oder mehrere der folgenden Zahlen: 1, 2a, 2b, 3, 4 oder 5, je nachdem das Gerät den in Absatz 2.1.2. aufgeführten Gruppen 1, 2a, 2b, 3, 4 oder 5 angehört;
  2. 4.3.2.2. ein die Anbaurichtung angebender Pfeil, wenn das Gerät nicht beliebig an der rechten oder linken Seite des Fahrzeugs angebracht werden kann (der Pfeil zeigt bei Geräten der Gruppen 1, 2a und 2b nach der Außenseite und bei den Gruppen 3, 4 und 5 nach der Vorderseite des Fahrzeugs).
  1. 4.4. Diese in den Absätzen 4.3.1. und 4.3.2. erwähnten Aufschriften und Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein, auch wenn das Gerät am Fahrzeug angebracht ist.
  2. 4.5. Anhang 3 zeigt Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzliche Zeichen.
  1. 5. Allgemeine Bestimmungen
  1. 5.1. Jedes Muster muß den Bestimmungen der Absätze 6. und 8. genügen.
  2. 5.2. Die Geräte müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.
  1. 6. Lichtstärke
  1. 6.1. Die Lichtstärke muß bei jedem der beiden Muster in der Bezugsache wenigstens die nachstehend angegebenen Mindestwerte erreichen und darf die nachstehend angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten:

Fahrtrichtungsanzeiger der Gruppe

Mindestwerte

Höchstwerte

1

175 cd

700 cd3)

2a

 

50

200

2b

bei Tag

175

700 3)

 

bei Nacht

40

120 3)

3

nach vorn

175

700 3)

 

nach hinten

50

200

4

nach vorn

175

700 3)

 

nach hinten

0,3

200

5

0,3

200

    

  1. 6.2. Die Lichtstärke des von jedem der beiden Muster außerhalb der Bezugsachse und innerhalb der Winkelbereiche nach Anhang 1 dieser Regelung ausgestrahlten Lichtes
  1. 6.2.1. muß in jeder Richtung, die den Punkten der Tabelle der Lichtverteilung nach Anhang 4 dieser Regelung entspricht, mindestens gleich dem Produkt aus dem Mindestwert nach Absatz 6.1. und dem Prozentsatz nach der Tabelle für die betreffende Richtung sein,
  2. 6.2.2. darf in keiner Richtung des Bereichs, in dem das Licht beobachtet werden kann, den Höchstwert nach Absatz 6.1. überschreiten.
  3. 6.2.3. Außerdem
  1. 6.2.3.1. muß in den gesamten in Anhang 1 bestimmten Bereichen die Lichtstärke mindestens 0,3 cd für die Geräte der Gruppen 1, 2a, 3, 4 und 5, sowie für die der Gruppe 2b mindestens 0,3 cd bei Tag und mindestens 0,07 cd bei Nacht betragen,
  2. 6.2.3.2. darf für die Geräte der Gruppen 1 und 2b sowie nach vorn für die Geräte der Gruppen 3 oder 4 die Lichtstärke in Richtung der Meßpunkte, die außerhalb der Bereiche von 0 bis 5 nach links und von 0 bis 5 nach rechts der Tabelle der Lichtverteilung liegen,
  1. 100 cd für die Geräte der Gruppe 2b bei Nacht,
  2. 400 cd für die Geräte der Gruppen 1, 3 und 4 nicht überschreiten,
  1. 6.2.3.3. müssen die Vorschriften nach Absatz 2.2. des Anhangs 4 über örtliche Lichtstärkeschwankungen eingehalten werden.
  1. 6.3. Bei den Lichtstärkemessungen muß die Lampe (müssen die Lampen) dauernd brennen. Bei Geräten mit gelbrotem (oder rotem) Licht ist bei farbigem Licht zu messen.
  2. 6.4. Anhang 4, auf den sich der obige Absatz 6.2.1. bezieht, enthält nähere Angaben über die anzuwendenden Meßverfahren.
  1. 7. Prüfverfahren
  1. 7.1. Alle Messungen sind mit farblosen Prüflampen durchzuführen, die den für das Gerät vorgesehenen Lampentypen entsprechen und die auf den Nennlichtstrom eingestellt sind, der für diese Lampentypen vorgeschrieben ist.
  2. 7.2. Die Messungen an Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppe 2b sind für jeden der beiden Pegel mit den diesen zugehörigen zusätzlichen Ausrüstungen vorzunehmen.
  1. 8. Farbe des ausgestrahlten Lichtes
  1. 9. Übereinstimmung der Herstellung
  1. 10. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
  1. 10.1. Die für ein Gerät erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind.
  2. 10.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblatts über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.
  1. 11. Bemerkung zu Farbe und Anbringung
  1. 12. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

______________

  1. 1) Es wird daran erinnert, daß innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa empfohlen wurde, die gelbrote Farbe für Fahrtrichtungsanzeiger vorzuschreiben.
  2. 2) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt; die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
  3. 3) Siehe jedoch Absatz 6.2.3.2 und Anhang 4 dieser Regelung
  4. 4) Entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE).
  5. 5) Es wird daran erinnert, daß innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa Anbauanordnungen festgelegt wurden, deren Annahme empfohlen wurde.

Schlagworte

Fabrikmarke

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062940

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