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Artikel 3 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Artikel 3

— (Übersetzung)

Regelung Nr. 3

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Kraftfahrzeuge

Inhaltsverzeichnis

Regelung

  1. 1. Anwendungsbereich
  2. 2. Begriffsbestimmungen
  3. 3. Genehmigung
  4. 4. Aufschriften
  5. 5. Übereinstimmung der Herstellung
  6. 6. Allgemeine Bestimmungen
  7. 7. Besondere Bestimmungen (Prüfungen)
  1. I. Fachausdrücke
  2. II. Formblatt für die Bekanntmachung der Erteilung einer Genehmigung für eine Rückstrahlertype
  3. III. Prüfzeichen
  4. IV. Kennzeichen der dem Abkommen angeschlossenen Länder und zugelassenen Prüfstellen
  5. V. Prüfverfahren
  6. VI. Vorschriften über Form und Abmessungen
  7. VII. Farbmerkmale
  8. VIII. Lichttechnische Werte
  9. IX. Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse
  10. IX. 1 Wasserdichtheit
  11. IX. 2 Korrosionsbeständigkeit
  12. IX. 3 Beständigkeit gegen Kraftstoffe
  13. IX. 4 Beständigkeit gegen Schmieröle
  14. IX. 5 Beständigkeit der zugänglichen Rückseite von verspiegelten Rückstrahlern
  15. X. Beständigkeit der optischen Eigenschaften von Rückstrahlern
  16. XI. Wärmebeständigkeit
  17. XII. Farbbeständigkeit

Regelung Nr. 3

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler 1) für Kraftfahrzeuge 2)

1. Anwendungsbereich

2. Begriffsbestimmungen

  1. 2.1 Die in dieser Regelung verwendeten technischen Ausdrücke sind im Anhang I aufgeführt.
  2. 2.2 Die Type eines Rückstrahlers ist durch die Muster und Unterlagen bestimmt, die bei der Beantragung der Genehmigung eingereicht werden. Als zur gleichen Type gehörig können die Rückstrahler angesehen werden, die die gleiche Rückstrahloptik haben und bei denen die damit verbundenen Teile nur solche Unterschiede aufweisen, die keinen Einfluß auf die Eigenschaften nach der vorliegenden Regelung haben können.
  3. 2.3 Je nach den lichttechnischen Merkmalen werden drei Arten von Rückstrahlern unterschieden, nämlich „Klasse I“, „Klasse II“ und „Klasse III“ 3).

3. Genehmigung

  1. 3.1 Jede Vertragspartei an diesem Abkommen, die diese Regelung anwendet, kann eine dieser Regelung entsprechende Genehmigung nur für die auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Rückstrahler erteilen oder für solche, die auf dem Hoheitsgebiet eines Landes, das diese Regelung nicht anwendet, hergestellt werden und für die von einer anderen Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, eine Genehmigung noch nicht erteilt wurde.
  2. 3.2 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder erforderlichenfalls seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen; dem Antrag sind beizufügen:
  1. a) i) Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die geometrischen Bedingungen für die Anbringung des Rückstrahlers am Fahrzeug enthalten;
  2. ii) eine kurzgefaßte technische Beschreibung mit Angabe der Werkstoffe, aus denen die Rückstrahloptik hergestellt ist;
  1. b) Muster der Rückstrahlertype in roter Farbe; die Anzahl der Muster ist im Anhang V festgelegt;
  2. c) erforderlichenfalls zwei gelbrotfarbige Muster und/oder zwei farblose Muster für den Fall, daß die Genehmigung gleichzeitig oder später auf die gelbrotfarbige und/oder farblose Ausführung ausgedehnt werden soll.
  1. 3.3 Wenn die eingereichten Muster den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, kann eine Genehmigung für die eingereichte Type erteilt werden. Die Genehmigung wird dem Antragsteller erteilt; dieser trägt die Verantwortung für die Übereinstimmung der Herstellung.
  2. 3.4 Wenn ein Rückstrahler nach Prüfung eines roten Musters genehmigt worden ist, kann dieser Rückstrahler im Wege der Erweiterung auch als gelbrotfarbiger und/oder farbloser Rückstrahler genehmigt werden, wenn zwei Muster in diesen Farben die Farbmerkmale (Anhang VII) haben; die übrigen Prüfungen sind dann nicht erforderlich. In diesem Falle wird auch dieselbe Prüfnummer zugeteilt.
  3. 3.5 Wenn eine Genehmigung erteilt oder erweitert wird, unterrichtet die zuständige Behörde hierüber die zuständigen Behörden aller anderen Länder, die diese Regelung anwenden, durch ein Formblatt nach Anhang II. Diesem Formblatt ist eine Zeichnung, möglichst im Maßstab 1 : 1, beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210  297 mm) sein darf und die vom Inhaber der Genehmigung zur Verfügung zu stellen ist.

4. Aufschriften

  1. 4.1 Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Rückstrahler müssen tragen:
  1. a) die in demjenigen Land eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke, in welchem die Genehmigung beantragt wird;
  2. b) eine oder mehrere Aufschriften „TOP“, die an der höchsten Stelle der Lichtaustrittsfläche waagerecht anzubringen sind, wenn solche Angaben notwendig sind, um den oder die vom Hersteller angegebenen Verdrehungswinkel eindeutig festzulegen.
  1. 4.2 Jeder Rückstrahler, der mit einer Type übereinstimmt, für die von der zuständigen Behörde eines Landes eine Genehmigung erteilt worden ist, in welchem die vorliegende Regelung angewendet wird, muß zusätzlich zu den Aufschriften nach 4.1 ein internationales Prüfzeichen nach Anhang III tragen, das besteht aus:
  1. a) einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe E und eine Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat (Anhang IV);
  2. b) einer Prüfnummer;
  3. c) einer römischen Ziffer: I, II oder III, welche die Klasse angibt, die dem Rückstrahler bei der Prüfung gegeben wurde. Es obliegt der nationalen Gesetzgebung vorzuschreiben, welche Klassen von Rückstrahlern für die einzelnen Fahrzeuggattungen zu verwenden sind; die Rückstrahler der Klasse III sind den Anhängern vorbehalten.
  1. 4.3 Ein nach Absatz 4.2 für eine bestimmte Type erteiltes Prüfzeichen kann keiner anderen Rückstrahlertype gegeben werden, ausgenommen bei Erweiterung einer Genehmigung für gelbrotfarbige und/oder farblose Rückstrahler.
  2. 4.4 Die Aufschriften müssen auf der Lichtaustrittsfläche oder auf einer der Lichtaustrittsflächen des Rückstrahlers angebracht werden. Die Aufschriften müssen von außen sichtbar sein, wenn der Rückstrahler am Fahrzeug angebracht ist. Die Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5. Übereinstimmung der Herstellung

  1. 5.1 Jeder mit einem amtlichen Prüfzeichen versehene Rückstrahler muß der unter diesem Zeichen genehmigten Type entsprechen. Die Behörde, die das Prüfzeichen zugeteilt hat, hat zwei Muster aufzubewahren, die zusammen mit der Genehmigungsurkunde dazu dienen, festzustellen, ob die auf den Markt gebrachten mit dem Prüfzeichen versehenen Rückstrahler diesen Bedingungen entsprechen.
  2. 5.2 Entsprechend Artikel 5 Abs. 2 des Übereinkommens benachrichtigt die zuständige Behörde die zuständigen Behörden aller anderen Länder, die die vorliegende Regelung anwenden, mit einem Formblatt nach Anhang II, wenn eine Genehmigung für eine bestimmte Rückstrahlertype zurückgenommen wurde.
  3. 5.3 Die Zurücknahme einer Genehmigung hat zur Folge, daß innerhalb einer bei der Zurücknahme bestimmten Frist mindestens die Verwendung des betreffenden Prüfzeichens untersagt ist.

6. Allgemeine Bestimmungen

  1. 6.1 Die Rückstrahler müssen so gebaut sein, daß ihre richtige Wirkung bei normaler Verwendung als sichergestellt angesehen werden kann. Außerdem dürfen sie keine Herstellungs- oder Ausführungsfehler haben, die ihre richtige Wirkung oder ihren Bestand beeinträchtigen.
  2. 6.2 Die Rückstrahler dürfen nicht mit einfachen Mitteln in ihre Bestandteile zerlegbar sein.
  3. 6.3 Die Rückstrahloptik darf nicht auswechselbar sein.
  4. 6.4 Die Außenfläche der Rückstrahler muß leicht zu reinigen sein. Sie darf daher nicht rauh sein; etwa auf ihr befindliche Höcker dürfen eine leichte Reinigung nicht verhindern.

7. Besondere Bestimmungen (Prüfungen)

  1. 7.1 Die Rückstrahler müssen außerdem den Bedingungen in bezug auf Abmessungen und Form sowie den farblichen, lichttechnischen, physikalischen und mechanischen Bedingungen entsprechen, die in den Anhängen VI, VII, VIII, IX, X, XI und XII beschrieben sind. Die Prüfungen sind bei einer der Prüfstellen durchzuführen, die in Anhang IV angegeben sind; die zuständige Behörde hat die Prüfstelle zu bestimmen. Das Prüfungsergebnis ist dem Antragsteller oder dem Inhaber der Genehmigung mitzuteilen. Das Verfahren für die Durchführung der Prüfungen ist im Anhang V enthalten.
  2. 7.2 Je nach Art der Stoffe, aus denen die Rückstrahler und insbesondere die Rückstrahloptik hergestellt sind, kann die zuständige Behörde der Prüfstelle gestatten, bestimmte, nicht erforderliche Prüfungen zu unterlassen. In solchen Fällen ist auf der Benachrichtigung über die Genehmigung unter „Bemerkungen“ ausdrücklich anzugeben, welche Prüfungen nicht durchgeführt wurden.

_________

  1. 1) ... (Anmerkung: Der Wortlaut dieser Fußnote ist nur für die französische Fassung von Bedeutung.)
  2. 2) Es handelt sich um die Kraftfahrzeuggattungen A, B, C, D und E der Anhänge 9 und 10 zum Genfer Abkommen über den Straßenverkehr von 1949.
  3. 3) Siehe nachfolgenden Absatz 4.2.c).

Schlagworte

Fabrikmarke, Herstellungsfehler

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062937

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