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Artikel VIII Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1971

Artikel VIII

  1. 1. Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen frühestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten kündigen. Die Kündigung wird der Regierung des Königreiches Belgien notifiziert und wird ein Jahr nach dem Eingang der Notifikation wirksam.
  2. 2. Eine Kündigung durch eine Vertragspartei wird lediglich hinsichtlich dieser Vertragspartei wirksam.

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