ARTIKEL 5
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
(A) Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles sind auf den Verkehr und den Betrieb der Luftfahrzeuge des von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens beim Einflug, Aufenthalt, Ausflug und Flug über dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles anzuwenden.
(B) Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Fracht in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet und insbesondere die Paß-, Zoll- und Währungsvorschriften sowie die Vorschriften über Gesundheits- und Quarantäneformalitäten sind auf die Fluggäste, Besatzungen und Fracht, die im Hoheitsgebiet des einen Vertragschließenden Teiles in Luftfahrzeugen des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens ankommen oder von dort abfliegen, anzuwenden.
Schlagworte
Einflug, Paßvorschrift, Zollvorschrift, Gesundheitsformalität
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
10011421
Dokumentnummer
NOR12147880
alte Dokumentnummer
N9197142715L
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