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ARTIKEL 4 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1971

ARTIKEL 4

Untersagung und Widerruf

(A) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der im Artikel 2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte durch das vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen zu untersagen oder ihm bei der Ausübung dieser Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

  1. (i) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen; oder
  2. (ii) wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und/oder Vorschriften des Vertragschließenden Teils, der diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder
  3. (iii) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, die Bestimmungen dieses Abkommens zu befolgen.

(B) Falls nicht sofortiger Widerruf, sofortige Untersagung oder Auferlegung der in Absatz (A) dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und/oder Vorschriften zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden. (C) Im Falle einer Maßnahme eines Vertragschließenden Teiles gemäß diesem Artikel werden die Rechte des anderen Vertragschließenden Teiles gemäß Artikel 14 nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011421

Dokumentnummer

NOR12147879

alte Dokumentnummer

N9197142714L

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