ARTIKEL 15
Anpassung an multilaterale Übereinkommen
Im Falle des Abschlusses eines multilateralen Übereinkommens oder einer solchen Vereinbarung bezüglich Luftverkehr, dem beide Vertragschließenden Teile beitreten, ist dieses Abkommen zu ändern, um den Bestimmungen jenes Übereinkommens oder jener Vereinbarung zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
10011421
Dokumentnummer
NOR12147890
alte Dokumentnummer
N9197142725L
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