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ARTIKEL 15 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1971

ARTIKEL 15

Anpassung an multilaterale Übereinkommen

Im Falle des Abschlusses eines multilateralen Übereinkommens oder einer solchen Vereinbarung bezüglich Luftverkehr, dem beide Vertragschließenden Teile beitreten, ist dieses Abkommen zu ändern, um den Bestimmungen jenes Übereinkommens oder jener Vereinbarung zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011421

Dokumentnummer

NOR12147890

alte Dokumentnummer

N9197142725L

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