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ARTIKEL 13 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1971

ARTIKEL 13

Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seinen Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Mitteilung hat gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zu ergehen. Dieses Abkommen läuft ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011421

Dokumentnummer

NOR12147888

alte Dokumentnummer

N9197142723L

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