ARTIKEL 13
Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seinen Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Mitteilung hat gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zu ergehen. Dieses Abkommen läuft ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
10011421
Dokumentnummer
NOR12147888
alte Dokumentnummer
N9197142723L
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