Artikel 8
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf Monate seit Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
10011419
Dokumentnummer
NOR40004130
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