Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1980
§ 1a.
(1) Gebühren können mit einer im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellten Fernmeldegebühren-Rechnung oder auf andere geeignete Weise zur Zahlung vorgeschrieben werden.
(2) Werden Gebühren mit einer Fernmeldegebühren-Rechnung vorgeschrieben, sind sie innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu entrichten.
(3) Bei begründeter Besorgnis von Gebührenausfällen ist die Post- und Telegraphenverwaltung berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung als Sicherstellung zu verlangen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1980
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147674
alte Dokumentnummer
N9197042583L
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