Artikel IX
Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner Unterzeichnung für unbestimmte Zeit in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu jedem Jahresende schriftlich gekündigt werden.
Geschehen zu Sofia, am 8. Juli 1970, in zweifacher Urschrift in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jede der beiden Fassungen gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011410
Dokumentnummer
NOR12147668
alte Dokumentnummer
N9197042573L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
