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Artikel IX Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1970

Artikel IX

Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner Unterzeichnung für unbestimmte Zeit in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu jedem Jahresende schriftlich gekündigt werden.

Geschehen zu Sofia, am 8. Juli 1970, in zweifacher Urschrift in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jede der beiden Fassungen gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011410

Dokumentnummer

NOR12147668

alte Dokumentnummer

N9197042573L

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