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Artikel VII Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1970

Artikel VII

Zum Zwecke der Beaufsichtigung der auf Grund dieses Abkommens eingerichteten Kraftfahrlinien übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander je zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise, die für alle internationalen Kraftfahrlinien zwischen den Vertragsstaaten gelten.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011410

Dokumentnummer

NOR12147666

alte Dokumentnummer

N9197042571L

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