Artikel VII
Zum Zwecke der Beaufsichtigung der auf Grund dieses Abkommens eingerichteten Kraftfahrlinien übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander je zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise, die für alle internationalen Kraftfahrlinien zwischen den Vertragsstaaten gelten.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011410
Dokumentnummer
NOR12147666
alte Dokumentnummer
N9197042571L
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