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Artikel I Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1970

Artikel I

Im Sinne dieses Abkommens

a) wird als Autobus jedes Fahrzeug bezeichnet, das seiner Konstruktion und seiner Ausrüstung nach geeignet ist, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern, und für diesen Zweck bestimmt ist;

b) gilt als Kraftfahrlinienverkehr die Beförderung von Personen mittels Autobussen auf bestimmten Fahrtstrecken nach veröffentlichten Fahrplänen und Tarifen und mit der Berechtigung, an den Ausgangs- und Endpunkten sowie an den genehmigten Haltestellen der Zwischen strecken Reisende aufzunehmen und abzusetzen.

Schlagworte

Ausgangspunkt

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011410

Dokumentnummer

NOR12147660

alte Dokumentnummer

N9197042565L

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