Artikel 6
Artikel 6. – An belgische Unternehmer wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer belgischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
An österreichische Unternehmer wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
10011407
Dokumentnummer
NOR12147653
alte Dokumentnummer
N9197042558L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
