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§ 49 VermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1969

ABSCHNITT IX

Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 49.

Ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch kann demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147479

alte Dokumentnummer

N9196816563J

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