ABSCHNITT IX
Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 49.
Ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch kann demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147479
alte Dokumentnummer
N9196816563J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)