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Artikel 11 Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 11

Im Falle einer Notlandung, Havarie oder Katastrophe eines Flugzeuges eines der Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles wird jener Teil, auf dessen Gebiet dieses Ereignis geschehen ist, unverzüglich den anderen Teil davon verständigen, die erforderlichen Maßnahmen für die Untersuchung der Ursachen des Ereignisses treffen und auf Ersuchen des anderen Teiles die ungehinderte Einreise von Vertretern dieses Teiles in sein Gebiet zur Teilnahme an der Untersuchung des Ereignisses gewährleisten sowie auch unverzüglich Hilfsmaßnahmen für die Besatzung und die Fluggäste, wenn diese bei dem Ereignis zu Schaden gekommen sind, einleiten und die Unversehrtheit der in diesem Flugzeug befindlichen Post-, Gepäck- und Frachtstücke gewährleisten. Der Teil, der die Untersuchung des Unfalles führt, ist verpflichtet, den anderen Teil über deren Ereignisse zu unterrichten.

Schlagworte

Poststück, Gepäckstück

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011399

Dokumentnummer

NOR40039094

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