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Artikel 4 Übereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1968

Artikel 4

(1) Das Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.

(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

(3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens können das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Ministerium für Verkehrswesen der Volksrepublik Bulgarien unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

GESCHEHEN in Sofia, am 27. Oktober 1967 in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011394

Dokumentnummer

NOR12147604

alte Dokumentnummer

N9196843677L

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