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Artikel 2 Prüfung und Stempelung von Meßgeräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1967

Artikel 2

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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