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§ 8 KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2019

Lärmverhütung und Auspuffanlagen

§ 8.

(1) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers darf die folgend angeführten Grenzwerte, bei Fahrzeugen, die der Fahrzeugklasseneinteilung der Europäischen Union entsprechen, die in den nachstehenden Richtlinien angeführten Grenzwerte, nicht übersteigen:

  1. 1. bei Motorfahrrädern und Kleinkrafträdern gemessen nach der Richtlinie 97/24/EG , Kapitel 9, in der Fassung der Richtlinie 2009/108/EG , ABl. Nr. L 213 vom 18. August 2009, S 10,
  1. 1.1 zweirädrige Kleinkrafträder (L1e) 71 dB(A),
  2. 1.2 mehrspurige Motorfahrräder (L2e und L6e) 76 dB(A),
  1. 2. für Krafträder der Klassen L3e bis L5e und L7e gemäß Richtlinie 2002/24/EG gelten die nachstehenden Grenzwerte und die Prüfbestimmungen der Richtlinie 97/24/EG , Kapitel 9, in der Fassung der Richtlinie 2009/108/EG , ABl. Nr. L 213 vom 18. August 2009, S 10,
  1. 2.1 bei einspurigen Krafträdern sowie Motorrädern mit Beiwagen bei einem Hubraum
  1. 2.1.1 von nicht mehr als 80 cm³ 75 dB(A),
  2. 2.1.2 mehr als 80 und nicht mehr als 175 cm³ 77 dB(A),
  3. 2.1.3 mehr als 175 cm³ 80 dB(A),
  1. 2.2 bei mehrspurigen Fahrzeugen (L5e, L7e) .80 dB(A),
  1. 3. für Fahrzeuge der Kategorien M und N gelten die nachstehenden Grenzwerte und Prüfbestimmungen der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/34/EG , ABl. Nr. L 155 vom 15. Juni 2007, S 49:

Fahrzeugklasse

Wert in dB(A) (Dezibel (A))

3.1.

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz

74

3.2.

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t

 

3.2.1.

mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW

78

3.2.2.

mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr

80

3.3.

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Fahrzeuge für die Güterbeförderung

 

3.3.1.

mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t

76

3.3.2.

mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t

77

3.4.

Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t

 

3.4.1.

mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW

77

3.4.2.

mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW

78

3.4.3.

mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr

80

   

  1. für Fahrzeuge der Klassen gemäß 3.1. und 3.3., die mit einem Dieselmotor mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht;
  2. für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2t, die für den Einsatz abseits der Straße konstruiert sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht, wenn ihr Motor eine Leistung von weniger als 150 kW hat, oder um 2 dB(A), wenn ihr Motor eine Leistung von mindestens 150 kW hat;
  3. bei Fahrzeugen der Klasse gemäß 3.1, die mit einem handgeschalteten Getriebe mit mehr als vier Vorwärtsgängen und einem Motor mit einer Nennleistung von mehr als 140 kW ausgerüstet sind und deren Verhältnis Nennleistung/höchstzulässige Masse mehr als 75 kW/t beträgt, die Grenzwerte um 1 dB(A) heraufgesetzt, wenn die Geschwindigkeit, mit der die hintere Fahrzeugbegrenzung die Linie BB′ im dritten Gang durchfährt, mehr als 61 km/h beträgt.
  1. 4. bei Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen gemessen nach Anlage 1c mit einer Bauartgeschwindigkeit
  1. 4.1 von nicht mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von
  1. 4.1.1 nicht mehr als 150 kW 84 dB(A),
  2. 4.1.2 mehr als 150kW 85 dB(A),
  1. 4.2 von mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von
  1. 4.2.1 nicht mehr als 150 kW 85 dB(A),
  2. 4.2.2 mehr als 150 kW 86 dB(A).
  1. 4.3 für Zugmaschinen der Klasse Lof, die dem allgemeinen Betriebserlaubnisverfahren nach der Richtlinie 74/150/EWG unterliegen, gelten die in der Richtlinie 74/151/EWG , ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S 25, idF 88/410/EWG , ABl. Nr. L 200 vom 26.7.1988, S 27, angegebenen Meßverfahren und Grenzwerte,
  1.   bis 1 500 kg Eigengewicht 85 dB(A),
  2.   mehr als 1 500 kg Eigengewicht 89 dB(A),
  1. 5. bei anderen als unter Z 4 fallenden Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sowie bei Anhängern, gemessen nach Anlage 1c 75 dB(A),
  2. 6. bei Fahrzeugen, die gemäß § 34 KFG 1967 als historische Fahrzeuge genehmigt werden, 89 dB(A),
  1. 7. bei anderen als unter Z 3 fallenden Fahrzeugen, die von Fahrzeugen der Klassen M oder N abgeleitet sind, gelten die für das ursprüngliche Ausgangsfahrzeug der Klasse M oder N maßgebenden Meßverfahren und Grenzwerte gemäß Z 3.

(1a) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Abs. 1 genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.

(Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/1997)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 214/1995)

(3) Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches (Auspuffschalldämpfer) müssen, abgesehen von den durch ihre Bauart bedingten Aus- und Eintrittsöffnungen für die Auspuffgase, dicht sein. Auspuffschalldämpfer müssen bei betriebsüblicher Beanspruchung in ausreichendem Maß widerstandsfähig gegen Korrosion sein. Absorbierende Faserstoffe dürfen in Auspuffschalldämpfern nicht in von Auspuffgasen durchflossenen Räumen angeordnet sein. Sie müssen im Auspuffschalldämpfer so angebracht sein, daß sich ihre Lage nicht verändern kann. Faserstoffe müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Veränderung ihrer Wirksamkeit einer Temperatur standhalten können, die mindestens 20 vH über der höchsten Betriebstemperatur liegt, der sie ausgesetzt sein können.

(3a) Austauschschalldämpferanlagen (§ 2 Abs. 1 lit. l) sind Auspuffschalldämpferanlagen, die dazu bestimmt sind, in Kraftfahrzeugen anstelle der mit dem Fahrzeug genehmigten verwendet zu werden. Austauschschalldämpferanlagen müssen zusätzlich zu den in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen der Anlage 1j entsprechen.

(4) Die Einrichtungen, die die in der Anlage 1 Z 3 lit. a bis d vorgeschriebenen Eigenschaften gewährleisten, müssen einer betriebsüblichen Beanspruchung unter Berücksichtigung der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf einer Fahrtstrecke von mindestens 80 000 km standhalten. Bei Fahrzeugen der Klassen L1 bis L5 muss die Funktionstüchtigkeit der emissionsrelevanten Einrichtungen während der normalen Lebensdauer eines Kraftfahrzeuges unter normalen Betriebsbedingungen (30 000 km) bestätigt werden.

(5) Fahrzeuge mit Nebenaggregaten, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen fallen, müssen dieser Richtlinie entsprechen.

Schlagworte

Austrittsöffnung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40215453

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