vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 58b KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1972

§ 58b. Kennzeichnung als Fahrzeug eines Arztes

Ein Fahrzeug gilt als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar (§ 99 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes 1967), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. das Fahrzeug muß aufweisen:
  1. a) ein von innen beleuchtetes, mindestens 18 cm langes und mindestens 10 cm hohes Schild mit der aus durchscheinendem Material bestehenden Aufschrift „Arzt“ auf einander gegenüberliegenden Seiten oder
  2. b) vorne und hinten je ein Schild nach lit. a mit der Aufschrift „Arzt“ nur auf einer Seite,
  1. 2. das in der Z. 1 lit. a angeführte Schild muß auf der vorderen Hälfte des Daches angebracht sein,
  2. 3. die in der Z. 1 angeführten Schilder müssen gut sichtbar, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und annähernd lotrecht und so angebracht sein, daß bei der Anäherung an das Fahrzeug von vorne oder von hinten die Aufschrift „Arzt“ jeweils deutlich wahrnehmbar ist,
  3. 4. das aus dem Schild (Z. 1 lit. a) oder aus den beiden Schildern (Z. 1 lit. b) austretende Licht muß gelbrot (§ 9 lit. c) sein und darf nicht blenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)