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§ 58a KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1972

§ 58a. Verwendung von Ersatzvorrichtungen für Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler

Die im § 99 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Ersatzvorrichtungen für vorgeschriebene Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler müssen hinsichtlich der Wirksamkeit und der Anbringung den Bestimmungen für die durch sie ersetzten Ausrüstungsgegenstände entsprechen.

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