§ 19. Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser
Die im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrtschreiber und mit diesen vereinigte Wegstreckenmesser müssen einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassenen Bauart angehören.
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