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§ 19 KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1968

§ 19. Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser

Die im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrtschreiber und mit diesen vereinigte Wegstreckenmesser müssen einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassenen Bauart angehören.

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