§ 1.
Der Bund hat für die Benützung der im Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, angeführten A 13 Brenner Autobahn ein Entgelt einzuheben. Dieses ist in allgemeinen Richtlinien nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden, insoweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10011369
Dokumentnummer
NOR12146959
alte Dokumentnummer
N9196423886L
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