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Artikel 8. Direkter Transitverkehr Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1962

Artikel 8. Direkter Transitverkehr

Passagiere, die das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles durchfliegen, werden nur einer sehr vereinfachten Zollkontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011363

Dokumentnummer

NOR40004811

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