Artikel 8. Direkter Transitverkehr
Passagiere, die das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles durchfliegen, werden nur einer sehr vereinfachten Zollkontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
10011363
Dokumentnummer
NOR40004811
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