Artikel 5
Bewilligung von Flugplänen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles soll zum Zweck der Bewilligung der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles die Flugpläne nicht später als 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten bekanntgeben.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10011361
Dokumentnummer
NOR12146844
alte Dokumentnummer
N9196210426E
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