Artikel 20
Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragschließenden Teile durch Notenwechsel mitgeteilt haben, daß das Abkommen entsprechend ihren innerstaatlichen Bestimmungen genehmigt wurde.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen am 1. März 1962 zu Prag in doppelter Ausfertigung in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10011361
Dokumentnummer
NOR12146860
alte Dokumentnummer
N9196210442E
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