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Artikel 1 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 1

Definition

(1) Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Annex haben die folgenden Ausdrücke nachstehende Bedeutung:

  1. a) „Luftfahrtbehörden“ bedeutet österreichischerseits das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde und tschechoslowakischerseits das Ministerium für Verkehr und Nachrichtenwesen, Sektion Luftfahrt, oder in beiden Fällen irgendeine andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen berechtigt ist;
  2. b) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches die internationalen Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Strecken zu befliegen hat.
  3. c) Die Ausdrücke „Gebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „nichtgewerbsmäßige Landungen“ haben in Anwendung des vorliegenden Abkommens die in Artikel 2 und 96 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichnete Bedeutung.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10011361

Dokumentnummer

NOR12146840

alte Dokumentnummer

N9196210422E

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