Artikel 18
Kündigung des Abkommens
Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen sechs Monate nach dem Zeitpunk (Anm.: richtig Zeitpunkt) des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes durch Übereinkommen zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als 14 Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10011361
Dokumentnummer
NOR12146858
alte Dokumentnummer
N9196210440E
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