vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 7 Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1962

ARTIKEL 7

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011357

Dokumentnummer

NOR40058066

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)