ARTIKEL 7
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
10011357
Dokumentnummer
NOR40058066
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
