ARTIKEL 6
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
10011357
Dokumentnummer
NOR40058065
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