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Artikel 38 CMR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1961

Artikel 38

Ist ein Frachtführer zahlungsunfähig, so ist der auf ihn entfallende, aber von ihm nicht gezahlte Anteil zu Lasten aller anderen Frachtführer nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Beförderungsentgelt aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10011341

Dokumentnummer

NOR40051110

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