Artikel 38
Ist ein Frachtführer zahlungsunfähig, so ist der auf ihn entfallende, aber von ihm nicht gezahlte Anteil zu Lasten aller anderen Frachtführer nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Beförderungsentgelt aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
10011341
Dokumentnummer
NOR40051110
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