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Anlage 1 Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Anlage 1

Annex I

Von der Zulassung Österreichs zur Donaukommission.

1. Ein Vertreter Österreichs wird zur Donaukommission nach der Regelung der Frage des Vertrages mit Österreich zugelassen werden.

2. Dieser Annex tritt gleichzeitig mit der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau in Kraft und bildet einen integrierenden Bestandteil derselben.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003765

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