vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 47. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 47.

Diese Konvention einschließlich der Annexe, deren französischer und russischer Text authentisch ist, ist zu ratifizieren und tritt nach Hinterlegung von sechs Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zu hinterlegen, in deren Archiven das Original dieser Konvention aufbewahrt wird.

Die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wird jedem Signatarstaat der Konvention eine beglaubigte Abschrift übermitteln und die Signatarstaaten der Konvention von der Hinterlegung von Ratifikationsurkunden jeweils nach deren Erhalt verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003764

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)