Artikel 47.
Diese Konvention einschließlich der Annexe, deren französischer und russischer Text authentisch ist, ist zu ratifizieren und tritt nach Hinterlegung von sechs Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zu hinterlegen, in deren Archiven das Original dieser Konvention aufbewahrt wird.
Die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wird jedem Signatarstaat der Konvention eine beglaubigte Abschrift übermitteln und die Signatarstaaten der Konvention von der Hinterlegung von Ratifikationsurkunden jeweils nach deren Erhalt verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003764
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