KAPITEL V.
Schlußbestimmungen.
Artikel 44.
In dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck „Donaustaat“ einen Staat, dessen Gebiet wenigstens ein Ufer der Donau einschließt, wie sie in Artikel 2 umschrieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003761
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
